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Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (EPÜ) bildet die Grundlage des europäischen Patentrechts. In Artikel 53(b) des Patentübereinkommens werden Pflanzen und Tiere von der Patentierbarkeit exkludiert:
Europäische Patente werden nicht erteilt für: […] b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.
Aus diesem Artikel ergeben sich mehrere rechtliche Probleme, wie z.B. die umstrittene Bedeutung von „im Wesentlichen biologisch“ oder die fehlende Klarheit ob Pflanzen und Tiere, die aus solchen Verfahren stammen, patentierbar sind. Aus dieser Unklarheit heraus konnte das Europäische Patentamt (EPA) bereits tausende solcher Patente auf Pflanzensorten oder Tierrassen erteilen und diese Verbote umgehen.
Das Europäische Patentamt ist eine von der Europäischen Union unabhängige Institution. Jedoch wurde die Definition des Begriffs „im Wesentlichen biologisch“ von der „Biopatentrichtlinie“ der EU (Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen) wörtlich in die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente übernommen. In Artikel 2(2) der Biopatentrichtlinie bzw. Regel 26(5) der Ausführungsordnung heißt es:
Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.
In Widerspruch zu dieser Definition argumentierte die Große Beschwerdekammer, die höchste rechtliche Instanz des Europäischen Patentamts (EPA), 2010 dass Prozesse, die Schritte zur Selektion und Kreuzung beinhalten nicht als „im Wesentlichen biologisch“ gelten und somit patentierbar sind (Entscheidung G1/08 Tomate I, Entscheidung G2/07 Brokkoli I, für mehr Infos siehe auch hier). Das führte zu Diskussionen, da diese Entscheidung sich gegen Artikel 2(2) der EU-Richtlinie 98/44/EC und Regel 26(5) des EPÜ stellt
2015 entschied die Große Beschwerdekammer in zwei Verfahren (G2/12 Tomaten II, G2/13 Brokkoli II):
Während Verfahren der konventionellen Züchtung nicht patentiert werden dürfen, sollen Pflanzen und Tiere, die aus einer derartigen Züchtung stammen, dennoch patentiert werden können.
Die Interpretation widerspricht nicht nur sich selber, sondern untergräbt auch die Verbote des europäischen Patentgesetzes. Die Europäische Kommission veröffentlichte daraufhin eine Mitteilung, die festlegt, dass Produkte (Pflanzen, Tiere und Bestandteile davon) aus „im Wesentlichen biologischen Verfahren“ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind.
Daraufhin stand das EPA unter Druck seine Vorgehensweise an die Interpretation der EU-Institutionen anzupassen. 2017 hat der Verwaltungsrat des EPA, in dem alle Vertragsstaaten repräsentiert sind, eine neue Regel 28 (2) in der Ausführungsordnung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschlossen, nach der sowohl die Verfahren zur konventionellen Zucht („im Wesentlichen biologisch“) als auch die daraus resultierenden Pflanzen und Tiere nicht patentiert werden dürfen. Die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Regel 27 und 28 der Ausführungsordnung findet sich hier. Diesbezüglich hat das EPA am 29.6.2017 eine Pressemitteilung veröffentlicht. Allerdings hat es das EPA verabsäumt die Mitteilung der Kommission zu adaptieren. Das EPA nimmt Pflanzen und Tiere aus Selektion und Kreuzung („Produkte“) zwar als nicht patentierbar wahr, allerdings sind die Prozesse, die Selektion ohne Kreuzung oder zufällige Mutation beinhalten, nach wie vor patentierbare Erfindungen. In der neuen Regel 28 (2) der Ausführungsordnung zu Ausnahmen der Patentierbarkeit wird klargestellt:
Nach Artikel 53 b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.
Ende 2018 kam die Beschwerdekammer des EPA im Rahmen einer Anhörung eines Patents auf Paprika der Firma Syngenta (EP2753168) aber zu der Einschätzung, dass diese neue Regel im Widerspruch zum Wortlaut des EPÜ stehen würde, da dieses nur Patente auf Verfahren, nicht aber auf Pflanzen und Tiere verbieten würde. Damit folgt das Amt den Forderungen der Industrie, die neue Regel außer Kraft zu setzen. In der Folge könnten in Zukunft weitere Patente auf herkömmlich gezüchtete Pflanzen und Tiere erteilt werden.
Nach Protesten der Zivilgesellschaft (z.B. Appell von NO PATENTS ON SEEDS! an den Präsidenten des EPA) legte der Präsident des EPA der Großen Beschwerdekammer im Frühjahr 2019 zwei rechtliche Fragen im sogenannten Verfahren G3/19 zur Klärung vor:
1. „Können angesichts von Artikel 164 (2) EPÜ die Bedeutung und der Umfang von Artikel 53 EPÜ in der Ausführungsordnung zum EPÜ klargestellt werden, ohne dass die Auslegung dieses Artikels in einer früheren Entscheidung der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer diese Klarstellung von vornherein beschränkt?“
Das heißt: „Hat die Auslegung des Artikels 53 EPÜ durch den Verwaltungsrat mit der Änderung der Ausführungsordnung (Regel 28) Wirksamkeit?“
2. „Falls die Frage 1 bejaht wird, ist dann der in Regel 28(2) EPÜ verankerte Patentierbarkeitsausschluss von Pflanzen und Tieren, die ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, mit Artikel 53 b) EPÜ vereinbar, der solche Gegenstände weder ausdrücklich ausschließt noch ausdrücklich erlaubt?“
Das bedeutet: „Falls die Frage 1 bejaht wird, ist die Regel 28 (2) mit Artikel 53 (b) EPÜ vereinbar?“
Der Präsident hat außerdem beschlossen alle Verfahren zu Patenten auf Pflanzen und Tieren, die aus im Wesentlichen biologischen Verfahren gewonnen werden, bis zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer auszusetzen (siehe Mitteilung EPA) – und folgt damit auch der Forderung von NO PATENS ON SEEDS! (siehe Appell). Am 3. Juni 2020 wurden die Verfahren wieder aufgenommen (siehe Mitteilung EPA).
Bis Oktober 2019 konnten öffentliche Stellungnahmen zu den Fragen des Präsidenten des EPA an die Große Beschwerdekammer eingereicht werden. Auch NO PATENTS ON SEEDS! hat eine detaillierte Stellungnahme eingereicht. Ein offenen Brief wurde von rund 50 Organisationen und 25.000 Einzelpersonen unterstützt.
Bereits im September 2019 bezog das EU-Parlament Stellung zu diesem Verfahren in einer Resolution:
„Das EU Parlament bekräftigt, dass gemäß der Richtlinie 98/44/EG [EU-Biopatentrichtlinie] und im Einklang mit der Absicht des EU-Gesetzgebers Pflanzensorten und Tierrassen, einschließlich Teilen und Merkmalen, im Wesentlichen biologische Verfahren und mittels derartiger Verfahren gewonnene Erzeugnisse keinesfalls patentierbar sein dürfen.“
Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zu den zwei Fragen des Präsidenten des EPA wurde im Mai 2020 veröffentlicht. Mehr Informationen dazu in unserer Pressemeldung. Hier finden Sie auch eine detailierte Analyse zur Interpretation von Artikel 53b im Rahmen der EU-Patentrichtlinie 98/44 (auf Englisch, 2023). NO PATENTS ON SEEDS! wird die Entwicklung weiterhin kritisch verfolgen.
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