Kurze Zusammenfassung des Einspuchs gegen das Europäische Patent EP 1 515 600 B1

FLAVONOLEXPRIMIERENDE DOMESTIZIERTE TOMATE UND HERSTELLUNGSVERFAHREN

Anmeldenummer: 03760244.8
Eigentümer: Syngenta Participations AG, 4058 Basel (CH)
Datum der Patenterteilung: 12.08.2015
Datum des Einspruches: 11.05.2016

Beantragt wird der vollständige Widerruf des Patentes und hilfsweise eine mündliche Verhandlung.

EINSPRUCHSGRÜNDE:

(1) Art 53 a – Verstoß gegen gute Sitten und öffentliche Ordnung

Das Patent beruht auf Biopiraterie, einer Enteignung der Ursprungsländer der Tomate durch eine illegitime Aneignung der biologischen Vielfalt. Im Patent werden die Eigenschaften von Tomaten beansprucht, die ursprünglich aus Südamerika stammen.

(2.1) Art 53b – Verstoß gegen das Verbot der Patentierung von Pflanzensorten

Die Ansprüche umfassen auch alle handelsüblichen Pflanzensorten, die die beschriebenen Eigenschaften aufweisen. Dies ist als ein Verstoß gegen den Wortlaut von Art 53 b zu sehen, das Verbot der Patentierung wird so wirkungslos.

(2.2) Art 53b – Verstoß gegen das Verbot der Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung

Die im Patent beschriebenen Verfahren beruhen auf Kreuzung und Selektion und sind damit als im Wesentlichen biologisch anzusehen. Auch wenn diese Verfahren nicht direkter Gegenstand der Ansprüche sind, so wird ihre freie Anwendung durch die Erteilung des Patentes doch unmöglich gemacht: Die Anwendung der entsprechenden Verfahren würde – falls das Patent technisch ausreichend offenbart ist – zu den patentierten Tomaten führen. Insgesamt wird das Verbot der Patentierung unterlaufen und die Absicht des Gesetzgebers ins Gegenteil verkehrt: Der Patentinhaber erhält ein Monopol auf alle entsprechenden Pflanzen, das Saatgut und auch die Lebensmittel, die Tomaten - also viel mehr, als er durch ein Patent auf die Züchtungsverfahren bekommen würde.

(3) Art 56: fehlende erfinderische Tätigkeit

Es ist bekannt, dass wilde Tomatenarten mit domestizierten Tomaten gekreuzt werden können. Die im Patent beschriebenen Schritte aus Kreuzung und Selektion und die daraus erzeugten Pflanzen sind nicht erfinderisch.

(4) Art 54: mangelnde Neuheit

Der Patentschutz ist nicht auf Tomaten beschränkt, die mit den im Patent beschriebenen Verfahren hergestellt werden. Vielmehr umfasst das Patent alle Tomaten mit entsprechendem Flavonolgehalt. Davon betroffen können auch die Tomaten sein, die bereits vor der Anmeldung existierten und einen entsprechenden Flavonolgehalt aufweisen. Zudem werden in Anspruch 2-4 Tomaten mit einem Flavonolgehalt beansprucht, der sich auf die gesamte Pflanze bezieht und nicht speziell auf das Fruchtfleisch der Früchte. Aus dem Wortlaut der Patentschrift ist zu entnehmen, dass auch handelsübliche Tomatenpflanzen einen entsprechenden Flavonolgehalt beispielsweise in den Blättern oder der Schale aufweisen.

(5) Art 52: nicht patentierbare Entdeckung

Der im Patent beschriebene Flavonolgehalt wurde nicht technisch erzeugt oder erfunden, sondern als ein Teil der natürlichen biologischen Vielfalt lediglich entdeckt und auf naheliegende Art und Weise genutzt.

(6) Art 83: mangelnde Offenbarung

Im Patent werden auch alle Tomatenpflanzen beansprucht, deren Früchte einen Flavonolgehalt von mehr als 17 mg/mg dwt in der Schale und mehr als 2 mg/mg dwt im Fruchtfleisch aufweisen. Im Patent wird aber nicht beschrieben, dass Tomaten mit so hohen Flavonolgehalten tatsächlich gezüchtet werden können.